Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 144Artikel 2, Paragraph 144
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Vollversammlung
§ 144.Paragraph 144,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes bilden die jeweilige Vollversammlung. Sie ist vom jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen.
(2)Absatz 2,Folgende Beschlüsse der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen:
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;
die Beschlussfassung über die Annahme des Tätigkeitsberichtes;
die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 138 Abs. 3;die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß Paragraph 138, Absatz 3,;
die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit;
die Zustimmung zur unbefristeten Ernennung eines Senatsvorsitzenden.
(3)Absatz 3,Sonstige Beschlüsse der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)Absatz 4,Die Sitzungen der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031906